Satzung der Gesellschaft

Im Bewusstsein der europäischen Zusammengehörigkeit und ihrer freundschaftlichen Verbindung zu Frankreich hat sich die Deutsch-Französische Gesellschaft Bonn und Rhein-Sieg e.V. folgende Satzung gegeben:



S A T Z U N G

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft Bonn und Rhein-Sieg e.V.. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 3999 eingetragen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Abgabenordnung).

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Es werden lediglich die notwendigen Auslagen erstattet.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(1) Aufgabe des Vereins ist es, im Bewusstsein der europäischen Zusammengehörigkeit die deutsch-französischen Beziehungen auf kulturellem, schulischem, wirtschaftlichem, gesellschaftlichem, sozialem und politischem Gebiet zu pflegen.
Der Austausch und die Begegnung von Deutschen und Franzosen soll unterstützt werden, insbesondere auch unter Jugendlichen. Die Einrichtung eines Kreises junger Erwachsener innerhalb des Vereins ist zu fördern. Der Verein wird im Rahmen seiner Möglichkeiten auch den Sprachunterricht im Französischen fördern.

(2) Der gesamteuropäische Zusammenhang ist im Programm des Vereins besonders zu berücksichtigen.

§ 3
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch besondere Zuwendungen oder sonstige Leistungen die Gesellschaft unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die deutsch-französische Zusammenarbeit besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten bzw. zur Ehrenpräsidentin des Vereins ernennen; die Wahl erfolgt geheim.

§ 4
(1) Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds ist der Ehegatte oder Lebenspartner(in) stimmberechtigtes nicht beitragspflichtiges Mitglied.

(3) Neue Mitglieder sind verpflichtet, den vollen Beitrag für das gesamte Jahr zu zahlen.

§ 5
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und jederzeit Vorschläge an den Vorstand heranzutragen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Ziele des Vereins zu wirken und den Beitrag regelmäßig und fristgemäß zu entrichten.

§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt.

3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen, wenn ein Mitglied:
• das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt hat,
• den im §2 der Satzung genannten Zielen des Vereins schuldhaft zuwidergehandelt hat,
• oder wenn der Jahresbeitrag drei Mal in Folge trotz Mahnung nicht bezahlt wurde.
Vom Ausschluss wird die ausstehende Beitragsschuld nicht berührt. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt ein angefochtener Ausschluss wirksam.

§ 7
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich für das Folgejahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. April fällig.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall aus besonderen Gründen auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise verzichten.

§ 8
Organe des Vereins sind neben der Mitgliederversammlung:
• der Vorstand,
• der Beirat und
• die Ausschüsse,
soweit der Vorstand solche für bestimmte Aufgabenbereiche berufen hat.

§ 9
(1) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin, dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Beirates sowie aus bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen, deren Aufgabenverteilung der Präsident/die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Vorstand regelt.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung hinsichtlich des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder anders beschließt.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Die Beschlüsse können auch in Textform (§126b BGB) oder auf telefonischem Weg und Videokonferenz herbeigeführt werden.

§ 10
(1) Der Beirat wird vom Vorstand auf jeweils vier Jahre bestellt; er besteht aus bis zu 24 Mitgliedern.

(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er unterstützt Ziele und Vorhaben des Vereins und äußert sich zu allen Fragen, über welche der Vorstand seine Meinung erbittet. Er hat das Recht, dem Vorstand aus eigener Initiative Anregungen für die Tätigkeit des Vereins zu geben.

(3) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Beirates wird gemäß § 9 Abs. 2 gewählt. Für seine/ihre Amtsführung gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.

§ 11
Wenn ein Ausschuss (vgl. § 8) besteht, kann der Vorstand in Einzelfällen auch Nichtmitglieder, die Fachleute (Sachverständige) sind, in diesen berufen; ein Nichtmitglied soll jedoch nicht zum/zur Vorsitzenden eines Ausschusses gewählt werden.

§ 12
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres, statt. Diese kann auch als Online- Veranstaltung durchgeführt werden. Sämtliche Mitglieder müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder in Textform (§126b BGB) eingeladen werden. Die Tagesordnung jeder ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Kalenderjahr muss folgende Punkte zur Beschlussfassung enthalten:

a) Bericht des Präsidenten/Der Präsidentin und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,

b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Aufstellung einer Wirtschaftsplanes, Genehmigung des Geschäftsberichtes für das vorangegangene Jahr,

c) Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung durch zwei von der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer,

d) Festlegung des Jahresbeitrages (siehe § 7 Abs.1)

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-prüferinnen für die Prüfung des laufenden Geschäftsjahrs.

(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Jede gemäß Abs. 1 ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Präsidenten/bei der Präsidentin beantragt. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich oder in Textform (§126b BGB) niederzulegen; sie sind vom Präsidenten/von der Präsidentin bzw. dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und von dem/der bei Beginn jeder Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(3) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig (ohne Enthaltungen) Wahl durch Akklamation beschließt.

§ 15
Satzungsänderungen können in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 16
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 17
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsch-Französische Jugendwerk – Office Franco-Allemand pour la Jeunesse (DFJW/OFAJ), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigeZwecke zu verwenden hat, oder sofern das DFJW/OFAJ nicht mehr besteht an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die deutsch-französischen Beziehungen auf kulturellem, schulischem, wirtschaftlichem oder gesellschaftlichem , sozialem oder politischem Gebiet.

(Ende des Textes der Satzung)
28.04.2025