Im Bewusstsein
der europäischen Zusammengehörigkeit
und ihrer freundschaftlichen Verbindung zu Frankreich
hat sich die Deutsch-Französische Bonn und Rhein-Sieg e.V.
folgende Satzung gegeben:
S A T Z U N G
§ 1
(1) Die Deutsch-Französische Gesellschaft Bonn und Rhein-Sieg hat ihren Sitz in Bonn; sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel n der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Aufgabe der Gesellschaft ist es, im Bewusstsein der europäischen Zusammengehörigkeit die deutsch-französischen Beziehungen auf kulturellem, schulischem, wirtschaftlichem, gesellschaftlichem, sozialem und politischem Gebiet zu pflegen.
Der Austausch und die Begegnung von Deutschen und Franzosen soll unterstützt werden, insbesondere auch unter Jugendlichen. Die Einrichtung eines Juniorenkreises ist zu fördern. Die Gesellschaft wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch den Sprachunterricht im Französischen fördern.
(2) Der gesamteuropäische Zusammenhang ist im Programm der Gesellschaft besonders zu berücksichtigen.
§ 3
(1) Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch besondere Zuwendungen oder sonstige Leistungen die Gesellschaft unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die deutsch-französische Zusammenarbeit besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten bzw. zur Ehrenpräsidentin der Gesellschaft ernennen; die Wahl erfolgt geheim.
§ 4
(1) Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds ist der Ehegatte oder Lebenspartner(in) stimmberechtigtes nicht beitragspflichtiges Mitglied.
(3) Neue Mitglieder sind verpflichtet, den vollen Beitrag für das gesamte Jahr zu zahlen.
§ 5
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Veranstaltungen der Gesellschaft zu beteiligen und jederzeit Vorschläge an den Vorstand heranzutragen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Ziele der Gesellschaft zu wirken und den Beitrag regelmäßig zu entrichten.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person oder Person engesellschaft.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt.
(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen, wenn ein Mitglied:
• das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit geschädigt hat,
• den im §2 der Satzung genannten Zielen der Gesellschaft schuldhaft zuwidergehandelt hat,
• oder wenn der Jahresbeitrag drei Mal in Folge trotz Mahnung nicht bezahlt wurde.
Vom Ausschluss wird die ausstehende Beitragsschuld nicht berührt. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt ein angefochtener Ausschluss wirksam.
§ 7
(1) Der Mitgliedbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich für das Folgejahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. April fällig.
(3) Zuwendungen oder sonstige Leistungen fördernder Mitglieder werden mit dem Vorstand vereinbart.
(4) Der Vorstand kann im Einzelfall aus besonderen Gründen auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise verzichten.
§ 8
Organe der Gesellschaft sind:
• der Vorstand,
• der Beirat und
• die Ausschüsse, soweit der Vorstand solche für bestimmte Aufgabenbereiche berufen hat.
§ 9
(1) Dem Vorstand können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, einem Generalsekretär/einer Generalsekretärin (zugleich Schriftführer/Schriftführerin), einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin, dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende des Beirates sowie aus bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen, deren Aufgabenverteilung der Präsident/die Präsidentin im
Einvernehmen mit dem Vorstand regelt. Der Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident/die Präsidentin; im Falle seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung hinsichtlich des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder anders
beschließt.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Die Beschlüsse können auch schriftlich (auch auf elektronischem Weg) oder in Eilfällen auf telefonischem Weg herbeigeführt werden; im letzteren Fall ist die schriftliche Bestätigung erforderlich.
§ 10
(1) Der Beirat wird vom Vorstand auf jeweils vier Jahre bestellt; er besteht aus bis zu 24 Mitgliedern.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er unterstützt Ziele und Vorhaben der Gesellschaft und äußert sich zu allen Fragen, über welche der Vorstand seine Meinung erbittet. Er hat das Recht, dem Vorstand aus eigener Initiative Anregungen für die Tätigkeit der Gesellschaft zu geben.
(3) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Beirates wird gemäß § 9 Abs. 2 gewählt. Für seine/ihre Amtsführung gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
§ 11
Wenn ein Ausschuss (vgl. § 8) besteht, kann der Vorstand in Einzelfällen auch Nichtmitglieder, die Fachleute (Sachverständige) sind, in diesen berufen; ein Nichtmitglied soll jedoch nicht zum/zur Vorsitzenden eines Ausschusses gewählt werden.
§ 12
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres, statt. Sämtliche Mitglieder müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen eingeladen werden. Die Tagesordnung jeder ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Kalenderjahr muss folgende Punkte zur Beschlussfassung enthalten:
a) Aufgabenstellung und Arbeitsplanung,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Aufstellung einer Wirtschaftsplanes, Genehmigung des Geschäftsberichtes für das vorangegangene Jahr,
c) Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung durch zwei von der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer,
d) Festlegung des Jahres beitrages (siehe § 7 Abs.1)
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Rechnungsprüfung des laufenden Geschäftsjahrs.
(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Jede gemäß Abs 1 ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Vertretung ist ausgeschlossen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es er fordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Präsidenten/bei der Präsidentin beantragt. § 12 Abs 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen; sie sind vom Präsidenten/von der Präsident1in bzw. Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und von dem bei Beginn jeder Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.
(3) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig (ohne Enthaltungen) Wahl durch Akklamation beschließt. § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 15
Satzungsänderungen können in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 16
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 17
Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsch-Französische Jugendwerk – Office Franco-Allemand pour la Jeunesse, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Die vorstehende Fassung der Satzung entspricht der beim Amtsgericht Bonn (Vereinsregister) unter der Nummer VR3999 am 01.08.2014 eingetragenen Form.
(Ende des Textes der Satzung)